IPPC-Standard
ISPM 15
Zum Schutz einheimischer Waldbestände gegen die Einschleppung und Verbreitung von Holzschädlingen haben viele Länder entsprechende Quarantänebestimmungen. Der ISPM 15 (Internationaler Standard für phytosanitäre Maßnahmen) wurde als einheitliche Behandlungs- und Überwachungsmaßnahme von der internationalen Pflanzenschutz-Konvention (IPPC) für den Versand von Verpackungen aus Vollholz erlassen.
Als wesentliche Inhalte der ISPM 15 gelten:
- ISPM 15 gilt nur für die Verwendung von Vollholz
- Verpackungen, auch Stauhölzer, sind nach den anerkannten Maßnahmen zu behandeln
- entsprechende Markierung der Verpackungen
- Verzicht auf amtliches Pflanzengesundheitszeugnis
Auskünfte darüber, für welche Länder und in welchem Umfang der IPPC-Standard gilt, geben die Pflanzenschutzdienste bzw. -ämter.
Unser Betrieb ist bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft als Behandlungsbetrieb registriert und besitzt die Genehmigung zur Kennzeichnung von Holz entsprechend des Standards ISPM Nr. 15.
In unserer zertifizierten Behandlungskammer führen wir die geforderten Hitzebehandlungen entsprechend des IPPC-Standards ISPM Nr. 15 selbst durch. Über diesen Vorgang werden Behandlungsprotokolle erstellt und entsprechend der Vorschriften aufbewahrt.
Als Nachweis für die Einhaltung der ISPM 15-Anforderungen kennzeichnen wir die Holzverpackungen mit einer im Standard vorgegebenen Markierung. Diese besteht aus dem Symbol, der Länderkennung, unserer Registriernummer und der Art der Behandlungsmaßnahme.
Anerkannte Behandlungsmaßnahmen sind:
- Hitzebehandlung (HT) – Es muss eine Mindesttemperatur von 56°C über einen Zeitraum von 30 Minuten im Kern des Holzes erreicht werden. Während dieser Behandlung werden alle Stadien tierischer Schadorganismen abgetötet, die sich zum Zeitpunkt der Behandlung im Holz befinden.
- Begasung mit Methylbromid (MB) – Aus umwelt- und gesundheitlichen Gründen ist in Deutschland die Verwendung von Methylbromid nicht erlaubt.